Kleinunternehmerregelung (seit 2025): Steuerfrei bis 55.000 Euro Umsatz
Für viele EPUs und Kleinunternehmer:innen ist die Kleinunternehmerregelung ein zentraler Baustein ihrer Steuerplanung. Sie bringt weniger Verwaltungsaufwand – aber auch ein paar Punkte, die man kennen sollte, bevor man sich dafür entscheidet.

Wer kann die Regelung nutzen?
Die Regelung gilt für Selbstständige, die ihr Unternehmen in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben. Voraussetzung: Der Umsatz darf weder im laufenden noch im vorherigen Kalenderjahr die Grenze von 55.000 Euro überschritten haben. Unternehmer:innen aus Drittstaaten sind von der Regelung ausgeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Wer unter der Umsatzgrenze bleibt, ist von der Umsatzsteuer befreit. Das heißt:
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen
- Keine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
- Keine Jahreserklärung zur Umsatzsteuer
Der Haken dabei: Da es sich um eine sogenannte unechte Steuerbefreiung handelt, kann im Gegenzug auch keine Vorsteuer von den eigenen Ausgaben abgezogen werden.
Automatisch oder auf Antrag?
Unternehmen mit Sitz in Österreich profitieren automatisch ab dem ersten Umsatz – ein Antrag ist nicht nötig. Wer die Regelung nicht nutzen möchte, muss aktiv zur Steuerpflicht optieren. Das kann etwa für Betriebe in der Gründungsphase mit hohen Vorsteuerbeträgen sinnvoll sein, oder für jene, deren Kunden überwiegend selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Anders bei Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat: Hier muss die Kleinunternehmerregelung ausdrücklich beantragt werden.
Was passiert bei Überschreitung der Grenze?
Ein kleiner Puffer ist eingebaut: Wird die 55.000-Euro-Grenze um bis zu 10 Prozent überschritten, bleibt die Befreiung bis Jahresende bestehen. Wird die Grenze um mehr als 10 Prozent überschritten, fällt die Befreiung ab genau jenem Umsatz weg, mit dem die Grenze überschritten wurde – und für alle danach folgenden Umsätze. Im Folgejahr kann die Regelung dann ohnehin nicht mehr angewendet werden.
Wichtig zu wissen: Übt man mehrere unternehmerische Tätigkeiten aus – etwa Gewerbebetrieb, Vermietung oder Land- und Forstwirtschaft – werden alle Umsätze für die Berechnung der Grenze zusammengezählt.
Praxistipp: UID-Nummer nur auf Antrag
Wichtig aus unserer Beratungspraxis: Wer als Kleinunternehmer:in umsatzsteuerbefreit ist, erhält eine UID-Nummer nicht automatisch, sondern nur auf Antrag beim Finanzamt. Das entsprechende Formular (U 15) gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen. Im Antrag muss begründet werden, warum eine UID-Nummer benötigt wird – etwa bei Überschreitung der Erwerbsschwelle, beim Empfang grenzüberschreitender Leistungen mit Übergang der Steuerschuld, oder bei Dienstleistungen an Unternehmer:innen in anderen EU-Staaten.
Weiterführende Infos auf usp.gv.at