EU-Verpackungsverordnung – aus unserer Sicht: Zurück zum Absender!

Seit 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation). Sie regelt EU-weit, wer für die Konformität, Kennzeichnung und Entsorgung von Verpackungen verantwortlich ist. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle drastisch zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Rohstoffe zu schonen.

Herausgekommen ist eine problematische Regelung, die es gerade kleinen Unternehmen unmöglich macht, bestimmte Vorgaben zu erfüllen und ihnen einen enormen Aufwand und hohe Zusatzkosten abverlangt.

EPU und KMU werden wieder benachteiligt.
Während Großkonzerne eigene Rechts- und Nachhaltigkeitsabteilungen beschäftigen, treffen die neuen bürokratischen Hürden vor allem kleine und mittlere Betriebe (KMU), Einpersonenunternehmen (EPU) und regionale Online-Händler hart.

Kleinunternehmer:innen schränken jetzt bereits ihre Geschäftstätigkeit ein.
Bereits nach wenigen Tagen zeigt sich nach vielen Beratungsgesprächen, dass diese Betriebe unter diesen Vorgaben leiden und kleine Unternehmen deshalb bereits ihre Tätigkeit und ihr Geschäft reduzieren. Genau so etwas darf einfach nicht passieren.

Wir sagen: Zurück zum Absender mit der Verpackungsverordnung! Sie muss raschest repariert werden – im Sinne der vielen kleinen Unternehmen.


Wo es für Kleinbetriebe besonders eng wird:

Die derzeit in der Verordnung vorgesehene Kleinstunternehmer-Ausnahme hilft nur in Teilbereichen. Schwierige Hürden bleiben, und die treffen gerade Einpersonenunternehmen und kleine Online-Shops besonders hart:


Was wir als SWV NÖ verlangen

Umweltschutz bei Verpackungen ist wichtig und richtig – aber er darf nicht auf dem Rücken der kleinen Unternehmen ausgetragen werden. Deshalb fordern wir:

Kleine Betriebe stehen zur Kreislaufwirtschaft. Aber faire Regeln heißen auch: Der Aufwand muss zur Betriebsgröße passen. Wir bleiben an diesem Thema dran und halten euch auf dem Laufenden.


Die derzeitige Verordnung – eine Übersicht:

Für unsere Klein- und Kleinstbetriebe, EPUs und Online-Händler:innen bedeutet sie vor allem eines: Man muss wissen, welche Rolle und damit welche Verantwortung man in der Lieferkette einnimmt – denn davon hängt ab, welche Pflichten greifen.

Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Die bessere Nachricht zuerst: Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter:innen, weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme) gibt es Erleichterungen. Die schlechte Nachricht: Wirklich aus der Pflicht entlässt einen die Verordnung nicht.

Wir haben für euch zusammengefasst, was konkret zu tun ist.

Die wichtigste Unterscheidung: Erzeuger oder Vertreiber?

Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen – für Kleinbetriebe sind vor allem zwei entscheidend:

Mit der Kleinstunternehmer-Ausnahme werden immerhin viele rechtlich als Vertreiber gelten – auch wenn die eigene Marke auf der Verpackung steht.

Die weiteren Rollen und ihre Pflichten finden Sie auf der Seite der WKO.


Konkrete Checkliste: Was müssen kleine Betriebe und Online-Händler:innen tun?

1. Ihre Rolle für jede Verpackungsart einzeln klären. Das gilt nicht pauschal fürs ganze Sortiment, sondern für jede einzelne Verpackung. Als Faustregel:

Quelle Grafik: WKO



2. Den Lieferanten informieren. Wenn man als Vertreiber eingestuft ist, muss klar sein, dass die Erzeugerpflichten beim Lieferanten bzw. Hersteller liegen. Laut Verordnung muss man den vorgelagerten Lieferanten über deren Pflichten informieren. Am besten, man ordert von den Herstellern der Verpackungsmaterialien eine Konformitätserklärung an, dass die gelieferten Materialien PPWR-konform sind und keine verbotenen Schadstoffe enthalten.

3. Verpackungen auf Kennzeichnung prüfen. Als Vertreiber muss man sich vergewissern, dass auf der Verpackung Name, Anschrift und ggf. Kontaktdaten von Erzeuger bzw. Importeur angegeben sind – etwa per Aufdruck, Etikett oder QR-Code.

4. Lizenzierung nicht vergessen. Lizenzierung bedeutet, dass der Hersteller schon beim Inverkehrsetzen der Verpackung Beiträge für die Entsorgung zahlt. Die Lizenzierung erfolgt ein Mal pro Land, in dem die Verpackung als Abfall anfällt.  Hier gibt es keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Also sind die eigene Registrierung bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Interseroh) zu überprüfen und die Verpackungsmengen ordnungsgemäß zu entrichten.

5. Beim grenzüberschreitenden Versand aufpassen. Wer Waren in andere EU-Länder verschickt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen und sich um die Lizenzierung im jeweiligen Zielland kümmern. Die Lizenzierung war schon bisher Pflicht, wird durch die PPWR aber strenger und einheitlicher geregelt – und damit für viele Online-Händler:innen teurer.

6. Importiert man direkt aus Drittstaaten (z. B. China, UK, USA)? Dann gilt man rechtlich als Importeur – mit eigenen Pflichten:



Quellen:


Bei Fragen schreiben Sie uns unter noe@wirtschaftsverband.at


Stand: 21. August 2026. Da die nationale Begleitgesetzgebung und Konformitätserklärungen noch ausstehen, können sich Details noch ändern – wir halten diesen Artikel aktuell.