Arbeitslos & geringfügig beschäftigt – das ändert sich ab 1. Jänner 2026
Wer arbeitslos ist und nebenbei geringfügig arbeitet oder geringfügig selbständig ist, muss sich ab 1.1.2026 auf neue Regeln einstellen. Grundsätzlich gilt: Geringfügiges Arbeiten während des AMS-Bezugs ist ab 2026 nur noch in vier genau definierten Ausnahmefällen erlaubt.

Hier erfahren Sie, ob Sie Ihre geringfügige Beschäftigung weiter ausüben dürfen – und was passiert, wenn Sie ab 2026 neu geringfügig dazuverdienen möchten.
Übergang: Ich bin am 1.1.2026 bereits arbeitslos und geringfügig beschäftigt
Wenn Sie am 1.1.2026 schon Arbeitslosengeld bekommen und geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig sind, gilt:
- Sie dürfen Ihre geringfügige Tätigkeit ab 1.2.2026 nur fortsetzen, wenn eine der vier gesetzlichen Ausnahmen erfüllt ist.
- Erfüllen Sie keine Ausnahme, müssen Sie die Tätigkeit bis spätestens 31.1.2026 beenden.
Tun Sie das nicht, gelten Sie rückwirkend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeitslos – und verlieren ab diesem Datum den Anspruch auf AMS-Leistungen.
Die vier Ausnahmen im Überblick
- Geringfügige Beschäftigung bestand schon lange vor der Arbeitslosigkeit
Sie dürfen weiterarbeiten, wenn:
Ihre geringfügige Beschäftigung mindestens 182 Tage vor der Arbeitslosigkeit durchgehend parallel zu einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder Selbständigkeit bestand.
→ Dann ist die Fortsetzung unbegrenzt möglich, bis Sie eine neue Anwartschaft erwerben.
- Sie haben bereits mindestens 365 Tage AMS-Leistungen erhalten
Arbeitslosengeld/Krankengeld war max. 62 Tage am Stück unterbrochen.
→ Dann dürfen Sie die geringfügige Tätigkeit bis 1.7.2026 weiterführen.
- 365 Tage AMS-Leistungen UND Sie sind 50+ oder haben eine Behinderung ab 50 %
→ Dann dürfen Sie die geringfügige Tätigkeit unbegrenzt weiter ausüben.
- Sie waren vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung lange krank
Gilt, wenn:
Sie 52 Wochen Krankengeld/Reha-/Umschulungsgeld bezogen haben und
zwischen dem Ende der Erkrankung und Beginn der geringfügigen Tätigkeit max. 364 Tage liegen.
→ Dann ist die Weiterführung bis 1.7.2026 erlaubt.
Ich stelle einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bin schon geringfügig beschäftigt
Das geringfügige Dienstverhältnis oder die geringfügige – von der Pflichtversicherung ausgenommene – Selbständigkeit muss beendet werden, außer
die konkrete, lückenlose, geringfügige Beschäftigung hat sich
- vor der Arbeitslosigkeit
- bereits für 182 Tage (26 Wochen) durchgehend
- mit einer vollversicherten Beschäftigung (Voll- oder Teilzeitbeschäftigung) oder mit einer pflichtversicherten Selbständigkeit überschnitten.
Quelle: AMS