EU-Verpackungsverordnung – aus unserer Sicht: Zurück zum Absender!
Seit 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation). Sie regelt EU-weit, wer für die Konformität, Kennzeichnung und Entsorgung von Verpackungen verantwortlich ist. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle drastisch zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Rohstoffe zu schonen.
Herausgekommen ist eine problematische Regelung, die es gerade kleinen Unternehmen unmöglich macht, bestimmte Vorgaben zu erfüllen und ihnen einen enormen Aufwand und hohe Zusatzkosten abverlangt.

EPU und KMU werden wieder benachteiligt.
Während Großkonzerne eigene Rechts- und Nachhaltigkeitsabteilungen beschäftigen, treffen die neuen bürokratischen Hürden vor allem kleine und mittlere Betriebe (KMU), Einpersonenunternehmen (EPU) und regionale Online-Händler hart.
Kleinunternehmer:innen schränken jetzt bereits ihre Geschäftstätigkeit ein.
Bereits nach wenigen Tagen zeigt sich nach vielen Beratungsgesprächen, dass diese Betriebe unter diesen Vorgaben leiden und kleine Unternehmen deshalb bereits ihre Tätigkeit und ihr Geschäft reduzieren. Genau so etwas darf einfach nicht passieren.
Wir sagen: Zurück zum Absender mit der Verpackungsverordnung! Sie muss raschest repariert werden – im Sinne der vielen kleinen Unternehmen.
Wo es für Kleinbetriebe besonders eng wird:
Die derzeit in der Verordnung vorgesehene Kleinstunternehmer-Ausnahme hilft nur in Teilbereichen. Schwierige Hürden bleiben, und die treffen gerade Einpersonenunternehmen und kleine Online-Shops besonders hart:
- Die Rollenprüfung, welche Aufgabe man bei der Verpackungsverordnung hat, ist oft aufwendige Kleinarbeit. Wer ein größeres Sortiment führt, muss für jede einzelne Verpackung neu beurteilen, ob er Erzeuger oder Vertreiber ist.
- Ob und in welchem Ausmaß Informationen über Verpackungsmaterial aus Drittstaaten zugängig sind, ist völlig offen und ungeklärt.
- Machtungleichgewicht gegenüber Großlieferanten: Kleine Händler:innen haben gegenüber internationalen Verpackungsherstellern oft keine Verhandlungsmacht, um verlässliche technische Datenblätter einzufordern.
- Lizenzierung wird aufwändiger. Pflicht – unabhängig von der Betriebsgröße. Gerade das ist ein Teil, der laufenden Aufwand und Kosten verursacht, und hier gibt es für EPUs keine Erleichterung.
- Der grenzüberschreitende Versandhandel wird teurer und deutlich bürokratischer. Bevollmächtigte in jedem EU-Versandland, Lizenzierung pro Zielland – was für Großunternehmen ein Verwaltungsposten ist, kann für kleine Online-Händler:innen ein echtes – auch finanzielles – Hindernis für den Marktzugang in andere EU-Länder werden.
- Praxisferne bei Eigenbefüllung: Dass ein kleiner Bioladen oder Kosmetikbetrieb, der Ware manuell abfüllt, rechtlich gleich behandelt wird wie ein großes Industrieunternehmen, ist vollkommen unrealistisch.
Was wir als SWV NÖ verlangen
Umweltschutz bei Verpackungen ist wichtig und richtig – aber er darf nicht auf dem Rücken der kleinen Unternehmen ausgetragen werden. Deshalb fordern wir:
- Praxisgerechte Erweiterung der Kleinstunternehmer-Ausnahme: Manuelle Befüllung im kleinen Maßstab (Handwerk, Hofläden, Detailhandel) darf nicht zu jenen Auflagen führen, wie sie industrielle Erzeuger haben. Für die Kleinstbetriebe muss es bei der Konformitätserklärung Erleichterungen und Befreiungen geben! (Konformität bedeutet, dass die Verpackung der PPWR entspricht, also schadstofffrei ist).
- Lieferanten-Nachweispflicht an der Wurzel verankern: Die Pflicht zur Bereitstellung aller Konformitätsnachweise muss rein bei den Verpackungsherstellern liegen – nicht bei den kleinen Abnehmern, die dann vom Goodwill der Großen abhängig sind.
- Eine echte Kleinstunternehmer-Erleichterung auch bei Lizenzierung und Bevollmächtigten – Was nützt eine Ausnahme bei der Konformität, wenn EPUs bei Lizenzierung und Bevollmächtigten-Pflicht trotzdem wie Großkonzerne behandelt werden? Wer als Kleinunternehmer:in in mehrere EU-Länder verschickt, braucht laut Verordnung in jedem Zielland eine eigene Lizenzierung und einen eigenen Bevollmächtigten – das kostet Zeit und Geld, die bei kleinen Betrieben schlicht nicht da sind. Wir fordern vereinfachte, leistbare Lösungen für Kleinstbetriebe – zum Beispiel eine zentrale EU-Anlaufstelle statt Einzelmeldungen pro Land oder Sammel-Lizenzierungsmodelle.
Kleine Betriebe stehen zur Kreislaufwirtschaft. Aber faire Regeln heißen auch: Der Aufwand muss zur Betriebsgröße passen. Wir bleiben an diesem Thema dran und halten euch auf dem Laufenden.
Die derzeitige Verordnung – eine Übersicht:
Für unsere Klein- und Kleinstbetriebe, EPUs und Online-Händler:innen bedeutet sie vor allem eines: Man muss wissen, welche Rolle und damit welche Verantwortung man in der Lieferkette einnimmt – denn davon hängt ab, welche Pflichten greifen.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen
Die bessere Nachricht zuerst: Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter:innen, weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme) gibt es Erleichterungen. Die schlechte Nachricht: Wirklich aus der Pflicht entlässt einen die Verordnung nicht.
Wir haben für euch zusammengefasst, was konkret zu tun ist.
Die wichtigste Unterscheidung: Erzeuger oder Vertreiber?
Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen – für Kleinbetriebe sind vor allem zwei entscheidend:
- Erzeuger: Wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln lässt oder herstellt. Erzeuger müssen eine EU-Konformitätserklärung samt technischer Dokumentation erstellen – das ist einer der besonders aufwendigen Teile der Verordnung.
- Vertreiber: Wer Verpackungen in der Lieferkette weitergibt, ohne sie selbst zu „erzeugen“. Vertreiber müssen im Wesentlichen „nur“ prüfen, ob Erzeuger bzw. Importeur ihrer Kennzeichnungspflicht nachgekommen sind.
Mit der Kleinstunternehmer-Ausnahme werden immerhin viele rechtlich als Vertreiber gelten – auch wenn die eigene Marke auf der Verpackung steht.
Die weiteren Rollen und ihre Pflichten finden Sie auf der Seite der WKO.
Konkrete Checkliste: Was müssen kleine Betriebe und Online-Händler:innen tun?
1. Ihre Rolle für jede Verpackungsart einzeln klären. Das gilt nicht pauschal fürs ganze Sortiment, sondern für jede einzelne Verpackung. Als Faustregel:
- ✅ Verpackungen aus der EU: Kauft man fertig verpackte Ware ein (z. B. Lohnabfüllung/Auftragsfertigung unter eurer Marke) → Kleinstunternehmer-Ausnahme greift, man ist Vertreiber.
- ✅ Man kauft leere Versandkartons, Taschen oder Serviceverpackungen aus der EU – egal ob standardisiert, mit eurem Branding bestellt oder nachträglich selbst gelabelt → Ausnahme greift ebenfalls.
- ✅ Man verwendet gebrauchte Kartons aus der EU für den Versand oder verkauft Ware weiter, auf der nur nachträglich euer Markenname angebracht wird → Ausnahme greift, ihr bleibt Vertreiber.
- ❌ Man befüllt oder montiert Verpackungen selbst (z. B. Tiegel abfüllen, Sackerl mit Klammer und Etikett zusammenstellen) → Hier greift die Ausnahme nicht. Man wird rechtlich zum Erzeuger und man muss die volle Konformitätserklärung erstellen – auch wenn die Hauptkomponente schon die Marke des Unternehmens trägt.

Quelle Grafik: WKO
2. Den Lieferanten informieren. Wenn man als Vertreiber eingestuft ist, muss klar sein, dass die Erzeugerpflichten beim Lieferanten bzw. Hersteller liegen. Laut Verordnung muss man den vorgelagerten Lieferanten über deren Pflichten informieren. Am besten, man ordert von den Herstellern der Verpackungsmaterialien eine Konformitätserklärung an, dass die gelieferten Materialien PPWR-konform sind und keine verbotenen Schadstoffe enthalten.
3. Verpackungen auf Kennzeichnung prüfen. Als Vertreiber muss man sich vergewissern, dass auf der Verpackung Name, Anschrift und ggf. Kontaktdaten von Erzeuger bzw. Importeur angegeben sind – etwa per Aufdruck, Etikett oder QR-Code.
4. Lizenzierung nicht vergessen. Lizenzierung bedeutet, dass der Hersteller schon beim Inverkehrsetzen der Verpackung Beiträge für die Entsorgung zahlt. Die Lizenzierung erfolgt ein Mal pro Land, in dem die Verpackung als Abfall anfällt. Hier gibt es keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Also sind die eigene Registrierung bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA, Interseroh) zu überprüfen und die Verpackungsmengen ordnungsgemäß zu entrichten.
5. Beim grenzüberschreitenden Versand aufpassen. Wer Waren in andere EU-Länder verschickt, muss dort einen Bevollmächtigten bestellen und sich um die Lizenzierung im jeweiligen Zielland kümmern. Die Lizenzierung war schon bisher Pflicht, wird durch die PPWR aber strenger und einheitlicher geregelt – und damit für viele Online-Händler:innen teurer.
6. Importiert man direkt aus Drittstaaten (z. B. China, UK, USA)? Dann gilt man rechtlich als Importeur – mit eigenen Pflichten:
- Man muss laut Verordnung prüfen (nicht selbst erstellen), dass der Erzeuger im Drittstaat eine Konformitätserklärung und technische Dokumentation hat.
- Eine Kopie dieser Unterlagen muss eingeholt und aufbewahrt werden – 5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen.
- Zusätzlich zu den Erzeuger-Daten müssen auch die eigenen Kontaktdaten (Name, Adresse) auf der Verpackung stehen – per Aufdruck, Etikett oder QR-Code.
- Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt hier nicht – die Importeur-Pflichten treffen alle Unternehmen unabhängig von der Betriebsgröße.
Quellen:
- WKO: EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – Pflichten ab 2026
- WKO: Rollen Verpackungsverordnung
- WKO mit Praxisbeispielen: PPWR für Kleinstunternehmen: Regeln und Ausnahmen
- Österreich isst informiert: https://www.oesterreich-isst-informiert.at/verantwortung/eu-verpackungsverordnung-ppwr
- Workshop IHK Schwaben: https://www.youtube.com/watch?v=6qctAGPbQoo
Bei Fragen schreiben Sie uns unter noe@wirtschaftsverband.at
Stand: 21. August 2026. Da die nationale Begleitgesetzgebung und Konformitätserklärungen noch ausstehen, können sich Details noch ändern – wir halten diesen Artikel aktuell.