Investitionsfreibetrag verdoppelt: Jetzt bis zu 22 % steuerliche Förderung für Betriebe
Der Investitionsfreibetrag ist ein starkes Instrument, um Betriebe zu entlasten, Investitionen anzukurbeln und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern. Mit der befristeten Verdoppelung auf 20 % bzw. 22 % ab November 2025 lohnt es sich besonders, geplante Anschaffungen rechtzeitig vorzubereiten. Wir haben die Fakten.

Der IFB ermöglicht es Unternehmer:innen, zusätzlich zur Abschreibung einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen Anlagegutes steuerlich abzusetzen. Das senkt die Steuerlast und schafft Anreize, in den eigenen Betrieb zu investieren.
Seit 1. Jänner 2023 gilt:
- 10 % IFB für allgemeine Investitionen
- 15 % Öko-IFB für Investitionen im Bereich Ökologisierung
Neu: Befristete Erhöhung des IFB
Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat beschlossen, den IFB befristet zu erhöhen – um gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten Investitionen anzukurbeln:
- Der allgemeine IFB steigt von 10 % auf 20 %
- Der Öko-IFB steigt von 15 % auf 22 %
Diese Erhöhung gilt für Investitionen ab November 2025 bis Dezember 2026. Das ist eine echte Chance für Unternehmen, geplante Investitionen vorzuziehen und von der Verdoppelung zu profitieren.
Was zählt als ökologische Investition?
Die sogenannte Öko-IFB-Verordnung regelt, welche Anschaffungen als „ökologisch“ gelten. Dazu gehören zum Beispiel:
- Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (E-Autos, E-Transporter, Wasserstofffahrzeuge)
- E-Ladestationen und Wasserstofftankstellen
- Fahrräder und E-Bikes (auch Lastenräder)
- Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen
- Speicheranlagen für Strom
- Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen
Damit werden Unternehmen, die nachhaltig wirtschaften, gezielt gefördert.
Welche Voraussetzungen gelten?
Damit der IFB genutzt werden kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Die Bemessungsgrundlage ist auf 1 Mio. € pro Jahr begrenzt.
- Das Wirtschaftsgut muss mindestens 4 Jahre genutzt werden.
- Der Betrieb muss in Österreich oder im EWR-Raum liegen.
- Der Gewinn wird über Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt (nicht pauschal).
Für welche Güter gilt der IFB nicht?
Kein IFB kann u. a. geltend gemacht werden für:
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Güter, außer sie betreffen Digitalisierung, Ökologie oder Gesundheit
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Anlagen zur Förderung oder Speicherung fossiler Energien
Quelle: WKO